Eine Wohnung, aus der Sie ausziehen, müssen Sie vollständig geräumt und besenrein an den Vermieter übergeben. Haben Sie die Wohnung nicht renoviert bezogen, müssen Sie in der Regel bei Auszug auch nicht renovieren. An den Schönheitsreparaturen müssen Sie sich nur beteiligen oder dafür aufkommen, wenn Sie über die vertraglich festgelegte Frist für die nächste Renovierung hinaus in der Wohnung gelebt, die Wohnung überdurchschnittlich stark bewohnt oder Schäden verursacht haben. Starre Quotenregelungen, die Mieter dazu verpflichten, sich generell an den Renovierungskosten zu beteiligen, gelten nicht mehr.